Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 5. Dezember 2017 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) In den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und 20170494 der C___ über
Beträge von CHF 1‘210.20 (Prämienausstände von Mai bis August 2016), CHF 1‘657.20
(Prämienausstände von Januar bis Juni 2015), CHF 828.60 (Prämienausstände von Juli
bis September 2015) und CHF 828.60 (Prämienausstände von Oktober bis Dezember
2015), je zuzüglich 5 % Zins, wurden A___ die Zahlungsbefehle mittels Spezialzustellung
der Post zugestellt (act. 2/1-4). Auf der Rückseite der Zahlungsbefehle wurde jeweils das
Feld „nicht abgeholt“ und in der Rubrik „Zustellbescheinigung“ das Feld „an Adressat“
angekreuzt. Als Datum der Zustellung wurde der 7. April 2017 angegeben und bei der
Unterschrift der zustellenden Person „D___“ vermerkt.
b) Am 8. Mai 2017 erhob A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anzeige
wegen mehrfacher, qualifizierter Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gegen
Unbekannt und bat auch um Abklärung punkto Mittäterschaft des Betreibungsamtes B___
bzw. dessen Mitarbeitende (act. 5/2).
c) Am Samstag, den 28. Mai 2017, ist A___ gemäss seinen Angaben aus den Ferien
zurückgekommen und am Sonntag, den 29. Mai 2017, hat er den Briefkasten geleert (act.
4).
Seite 2
B. Prozessgeschichte
a) Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 an die Adresse des Kantonsgerichts erhob A___ Anzeige
gegen Unbekannt (M. Mem???) sowie zwei Beamte des Betreibungsamtes B___ und
ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in allen vier Fällen (act. 1).
Das Kantonsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs weiter.
b) Am 2. Juni 2017 wies die Aufsichtsbehörde den Gesuchsteller darauf hin, dass die
Zuständigkeit für Straftatbestände bei der Staatsanwaltschaft liege und Anzeigen direkt
bei dieser Behörde einzureichen seien. Bezüglich der Zahlungsbefehle Nrn. 20170314,
20170492, 20170493 und 20170494 wurde A___ aufgefordert, der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen, wann er aus den Osterferien zurückgekehrt sei resp. wann er die
Zahlungsbefehle zur Kenntnis genommen habe.
c) Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller am 8. Juni 2017 nach (Postaufgabe 9. Juni
2017; act. 4).
d) Die Stellungnahme des Betreibungsamtes B___ datiert vom 15. Juni 2017 (act. 7). Die
Gesuchgegnerin liess sich nicht vernehmen.
e) Am 28. Juni 2017 (act. 10), 20. Juli 2017 (act. 19), 26. Juli 2017 (act. 25) sowie 17.
August 2017 (act. 30) reichte A___ weitere Eingaben ein. Das Betreibungsamt B___
nahm am 11. Juli 2017 nochmals Stellung (act. 14).
f) Mit Verfügung vom 16. August 2017 auferlegte der Präsident der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsamt B___ den Beweis für die Zustellung
der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und
20170494 und ordnete die Einvernahme von D___ als Zeuge an (act. 28).
g) D___ wurde am 20. September 2017 durch den Präsidenten sowie die
Gerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs als Zeuge
angehört (act. 35).
h) Die Parteien wurden in der Folge mit einer Kopie des Einvernahme-Protokolles bedient
und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act.
37). Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
Seite 3
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Begehren um Aufnahme einer Strafuntersuchung Für allfällige Strafuntersuchungen ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig. Dies wurde dem Gesuchsteller am 2. Juni 2017 mitgeteilt und dieser an die Staatsanwaltschaft verwiesen (Art. 37 Abs. 1 Justizgesetz; bGS 145.31; act. 3).
E. 2 Vorfrage des Zeitpunktes der rechtsgültigen Zust ellung der Zahlungsbefehle
E. 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Zustellung der vier Zahlungsbefehle sei nicht korrekt erfolgt. Entgegen der Unterschrift durch die zustellende Person der Post seien ihm die Zahlungsbefehle nicht gemäss Art. 64 SchKG ausgehändigt worden, sondern er habe diese nach den Ferien einfach im Briefkasten vorgefunden. Diese Nicht-Zustellung bzw. die Unterschrift des Zustellers würden seines Erachtens eine Urkundenfälschung darstellen (act. 1). Die Kopien der Gläubiger-Doppel der Zahlungsbefehle nehme er so zur Kenntnis. Diese habe er vorher noch nie gesehen. Er halte daran fest, dass ihm die Zahlungsbefehle nie zugestellt worden seien (act. 10, S. 2 Ziff. 3).
E. 2.2 Das beschwerdebeklagte Amt führte aus, auf den Gläubiger-Doppeln der Zahlungsbefehle habe die zustellende Person jeweils klar und deutlich den Vermerk „Annahme verweigert“ angebracht. Ob die Annahme zweifelsfrei durch den Schuldner bzw. Adressaten - wie auf dem Dokument festgehalten - verweigert worden sei, könne nicht beurteilt werden. Der Schuldner habe auch auf die 3. Pfändungsankündigungen nicht reagiert; diese müssten wohl polizeilich zugestellt werden (act. 7).
E. 2.3 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. September 2017 gab der Zustellbeamte D___ zu Protokoll, was folgt (act. 35): Seite 4
- Wenn ich den 4. Zustellversuch gemacht habe, habe ich jeweils den Schichtführer angerufen und um Instruktionen gebeten. Wenn schon 3 erfolglose Zustellversuche gemacht wurden, hat er manchmal gesagt, ich könne den Zahlungsbefehl in den Briefkasten legen. Zum Beispiel wenn ich gesehen habe, dass jemand zu Hause ist, aber die Tür nicht öffnet. Zum Teil erhielt ich auch die Instruktion, eine Vorladung in den Briefkasten zu legen (S. 5).
- Die Bemerkungen „Annahme verweigert“, die Datums- und Zeitangaben sowie das Kürzel „MM“ auf act. 8/3 stammen von mir“ (S. 5).
- (angesprochen auf den Widerspruch zwischen dem Vermerk „Annahme verweigert“ und „Zustellung an den Adressaten“): In solchen Fällen habe ich den Schichtführer angerufen, die Situation beschrieben und die „Basis“ hat mir gesagt, was ich machen soll. … An jenem Tag hat seine Mutter die Tür aufgemacht. Sie wollte den Zahlungsbefehl aber nicht entgegennehmen. A___ habe ich im Hintergrund gesehen. „Annahme verweigert“ schreibe ich jeweils, wenn ich den Kunden sehe und er den Brief nicht entgegen nimmt. Die Basis hat auch gesagt, ich solle ankreuzen „Zustellung an Adressat erfolgt“ und schreiben „Annahme verweigert“ (S. 6).
- Der Vorfall mit der Mutter von A___ könnte sich auch an einem anderen Tag als dem
E. 2.4 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte,
wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder
an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten
Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem
Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Die Zustellung
des Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des
Amtes oder die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf
beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung
erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).
Seite 5
Beim Zahlungsbefehl handelt es sich um eine Betreibungsurkunde1.
Betreffend die Zustellung von Betreibungsurkunden (Konkursandrohungen und
Zahlungsbefehlen) hat die Aufsichtsbehörde am 25. November 2014 eine Weisung
erlassen2.
Betreibungsurkunden sind dem Schuldner persönlich abzugeben3. Es ist untersagt, den
Zahlungsbefehl in den Briefkasten zu legen4. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das
Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von
Betreibungsurkunden. Dazu dient ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG
vorgeschriebene Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen
die Zustellung erfolgt ist. Als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB kommt der
Bescheinigung, Gegenbeweise vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu5.
Im Entscheid 117 III 7 des Bundesgerichts telefonierte der Schuldner mit dem
Betreibungsamt und erklärte, auf den Hinweis, dass ihm ein Zahlungsbefehl zugestellt
werde, er werde sich durch einen solch unangenehmen Besuch nicht belästigen lassen
und die Türe nicht öffnen. In der Folge wurde ihm der Zahlungsbefehl in den Briefkasten
gelegt. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen nicht geschützt und daran erinnert, dass
der Zahlungsbefehl zuhanden des Schuldners einem Gemeindebeamten oder der Polizei
zu übergeben ist, wenn weder dieser oder eine im Haushalt lebende erwachsene Person
bei der Zustellung angetroffen werden. Die aus früheren Verfahren bekannte Renitenz
des Schuldners und seine Ankündigung, dass er die Tür nicht öffnen werde, hätten das
Betreibungsamt veranlassen müssen, für die Zustellung die Hilfe der Polizei in Anspruch
zu nehmen. Aufgrund der Bemerkung des Schuldners am Telefon, er werde die Tür nicht
öffnen, kann auch nicht gefolgert werden, dass die Zahlungsbefehle als zugestellt gälten,
weil der Schuldner deren Annahme verweigert habe. Dafür, dass der Schuldner im
Augenblick, wo ein Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Postbote ihm die
Zahlungsbefehle aushändigen wollte, deren Annahme tatsächlich verweigert hätte, finden
sich im angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte. Der Schuldner hat auf jeden Fall
auch nicht genügend Kenntnis vom Inhalt der Zahlungsbefehle gehabt, damit zu seinen
Ungunsten von einer rechtsgültig erfolgten Zustellung ausgegangen werden könnte6.
1 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 64 SchKG. 2 https://www.ar.ch/gerichte/obergericht/weisungen 3 BGE 116 III 8 E. 1 lit. a = Pra. 80 (1991) Nr. 167. 4 BGE 120 III 117 E. 2 lit. b; BGE 117 III 7 E. 3 lit. b. 5 BGE 120 III 117 E. 2. 6 BGE 117 III 7 E. 3 lit. b.
Seite 6
Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche
Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnsitz dem Rekurrenten keine zusätzlichen
Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der
mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind7. Hat der Betriebene trotz der fehlerhaften
Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, beginnt dieser damit - im Zeitpunkt der
Kenntnisnahme - seine Wirkung zu entfalten, wodurch auch die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags ausgelöst wird8.
E. 2.5 Aus der Einvernahme des Zeugen D___ ergibt sich, dass die Darstellung von A___, nämlich dass die Zahlungsbefehle in seinen Briefkasten gelegt wurden, obwohl er nicht zu Hause war, nicht ausgeschlossen werden kann. Ob der Vorfall, als die Mutter des Gesuchstellers die Tür geöffnet hat und die Annahme der Zahlungsbefehle verweigert hat, sich am 7. April 2017 zugetragen hat, konnte der Zeuge nicht mit Gewissheit sagen. Zusammenfassend ist der Beweis, dass am 7. April 2017 eine korrekte Zustellung der Zahlungsbefehle erfolgt ist, also nicht erbracht. Nach der oben dargestellten Lehre und Praxis des Bundesgerichts entfalten die Zahlungsbefehle trotz der nicht korrekten Zustellung jedoch insofern Wirkung, als die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt. A___ hat die vier Zahlungsbefehle nach seinen im vorliegenden Verfahren getätigten Angaben am 29. Mai 2017 im Briefkasten gefunden (act. 1 und 4). Dies nach der Rückkehr aus den „Osterferien“ (act. 1 und 4). Die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gemäss act. 5/2 trägt dagegen das Datum vom 8. Mai 2017. Auch dort wird geltend gemacht, die vier Zahlungsbefehle seien nach der Rückkehr aus den „Osterferien“ im Briefkasten gefunden worden. Das Datum vom 8. Mai 2017 wird in der zweiten Strafanzeige vom 17. August 2017 (act. 30/1) bestätigt. Diese Darstellung erscheint aus zwei Gründen merkwürdig: Zum einen fielen die Ostern in diesem Jahr auf den 14. (Karfreitag) resp. 16. April 2017 (Ostersonntag). Wenn der Gesuchsteller die Zahlungsbefehle - wie er selbst darlegt - erst nach der Rückkehr aus den Osterferien am 29. Mai 2017 in seinem Briefkasten vorgefunden hat, würde das bedeuten, dass er rund sieben Wochen in den Ferien weilte. Zum andern impliziert die
E. 7 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 64 SchKG, BGE 112 III 81 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1. 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 64 SchKG; BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 114
E. 3 lit. b; Urteil des Bundesgerichts 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1.
Seite 7
Strafanzeige vom 8. Mai 2017, dass er die vier Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017
zur Kenntnis genommen hat und seine „Osterferien“ maximal bis zu diesem Zeitpunkt
gedauert haben.
Wie noch darzulegen sein wird (E. 3 und 4), spielt dieser Widerspruch im vorliegenden
Verfahren jedoch keine Rolle und es kann letztlich offen bleiben, wann der Gesuchsteller
aus den Osterferien zurückgekehrt ist, bzw. wann er die Zahlungsbefehle im Briefkasten
vorgefunden hat. Entscheidend ist allein, dass der Gesuchsteller entweder am 8. oder am
29. Mai 2017 Kenntnis von den Zahlungsbefehlen genommen hat.
3. Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags frist
3.1 Gesuche um Wiederherstellung einer Frist sind an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde zu
richten (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
Für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig.
3.2 Wenn der Gesuchsteller wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht in der Lage
war, Rechtsvorschlag zu erheben, ist er durch die Zahlungsbefehle in seinen Interessen
sowohl rechtlich wie tatsächlich beschwert und seine Legitimation zur Erhebung des
Gesuchs kann bejaht werden.
3.3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu
handeln, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss,
vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein
begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen
Behörde nachholen.
Lehre und Praxis handhaben die erste Voraussetzung, das unverschuldete Hindernis,
sehr restriktiv : Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu
können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Überdies muss
die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich
war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Als klassische Anwendungsfälle
Seite 8
gelten Unfall, plötzliche schwere Erkrankung, falsche Rechtsauskunft der zuständigen
Behörde (im letzteren Fall muss der Betroffene die Unrichtigkeit aber nicht leicht
feststellen können). Bei einer Erkrankung ist zu beachten, dass der Betroffene durch sie
unfähig ist, innert Frist selber zu handeln oder einen Vertreter mit den entsprechenden
Handlungen zu beauftragen9. Als ungenügend gelten die dauernde sowie die kurzfristige
Krankheit bzw. Abwesenheit, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafte Fristberechnung. Das
Fristversäumnis wird dadurch als verschuldet betrachtet und die Wiederherstellung ist zu
verweigern10.
Trotz dem Fehlen klarer Formvorschriften im SchKG ist das Wiederherstellungsbegehren
schriftlich zu begründen. Darin ist nebst den obgenannten Voraussetzungen auch
darzulegen, dass das unverschuldete Hindernis effektiv für die nicht rechtzeitige
Fristwahrung verantwortlich war11.
3.4 Entscheidend ist nun, dass A___ für den Zeitraum ab dem Vorfinden der vier
Zahlungsbefehle im Briefkasten, also nach dem 8. oder dem 29. Mai 2017 kein Hindernis
geltend macht. Denn die „Osterferien“ lagen nach seinen Darstellungen - sowohl im
vorliegenden Verfahren als auch in demjenigen vor der Staatsanwaltschaft - klar vor dem
Auffinden der Zahlungsbefehle. Somit fehlt ihm das Interesse an einem
Wiederherstellungsgesuch (Art. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum SchKG, bGS
241.1, in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, bGS 143.1) und
auf dieses ist nicht einzutreten. Falls A___ die Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017 im
Briefkasten gefunden hat, wäre auch die 10-tägige Frist für das
Wiederherstellungsgesuch nicht eingehalten worden und es wäre auch aus diesem Grund
nicht auf das Gesuch einzutreten.
4. Korrektes Vorgehen
Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller - auch ohne
Wiederherstellungsgesuch - innert 10 Tagen seit dem Auffinden der vier Zahlungsbefehle
E. 9 RUSSENBERGER/MINET, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 33 SchKG mit weiteren Hinweisen; FRANCIS NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 33 SchKG mit weiteren Hinweisen.
E. 10 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 23 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG.
E. 11 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 27 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 SchKG. Seite 9 in seinem Briefkasten, d.h. nach dem 8. oder 29. Mai 2017, beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag hätte erheben sollen. Aber auch beim Stellen eines Wiederherstellungsgesuches hätte A___ gemäss Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG in jedem Fall innert der gleichen Frist wie der versäumten zusätzlich die unterlassene Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde, hier dem Betreibungsamt, nachholen müssen12. Die irrige Meinung des Gesuchstellers, er befinde sich in einem Verfahren auf Wiederherstellung einer Frist, hilft ihm also nicht, weil er die Rechtsvorschläge so oder so hätte erheben sollen. Das Wiederherstellungsgesuch kann schliesslich auch nicht als Rechtsvorschlag interpretiert werden, da die beiden Handlungen vom Gesetzgeber klar auseinander gehalten werden und im vorliegenden Fall bei zwei unterschiedlichen Behörden hätten eingereicht werden müssen. Zusammenfassend hat A___ weder innert Frist von 10 Tagen noch danach Rechtsvorschlag erhoben. Eine neue Frist kann nicht angesetzt werden. Die Betreibungsverfahren nehmen damit ohne Rechtsvorschlag ihren Fortgang.
5. Kosten Es macht Sinn, auf das Gesuchsverfahren die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren analog anzuwenden13. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)14. Dementsprechend werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Die Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 189.60 für Zeugen- und Dolmetscherentschädigungen (act. 36/1 und 36/2) werden auf die Staatskasse genommen.
E. 12 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 29 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 SchKG. 13 FLAVIO COMETTA, BlSchK 2000, S. 30; a.A. FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 33 SchKG. 14 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 2010, N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f zu Art. 62 GebV SchKG. Seite 10 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. Die Auslagen in Höhe von CHF 189.60 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Zustellung am 20. Dezember 2017 an:
- A___, eingeschrieben - C___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Entscheid vom 5. Dezember 2017
Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. AB 17 7
Sitzungsort Trogen
Gesuchsteller A___
Gesuchsgegner Betreibungsamt B___
Gesuchsgegnerin C___
Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung einer Frist
(Art. 33 Abs. 4 SchKG)
Anträge a) des Gesuchstellers: Hiermit erhebe ich Anzeige gegen Unbekannt (M. Mem???) sowie gegen zwei Beamte
des Betreibungsamtes B___. Ich bitte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in allen vier Fällen.
b) des Betreibungsamtes B___: (kein Antrag) c) der Beschwerdegegnerin: (kein Antrag)
Sachverhalt
A. Übersicht
a) In den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und 20170494 der C___ über
Beträge von CHF 1‘210.20 (Prämienausstände von Mai bis August 2016), CHF 1‘657.20
(Prämienausstände von Januar bis Juni 2015), CHF 828.60 (Prämienausstände von Juli
bis September 2015) und CHF 828.60 (Prämienausstände von Oktober bis Dezember
2015), je zuzüglich 5 % Zins, wurden A___ die Zahlungsbefehle mittels Spezialzustellung
der Post zugestellt (act. 2/1-4). Auf der Rückseite der Zahlungsbefehle wurde jeweils das
Feld „nicht abgeholt“ und in der Rubrik „Zustellbescheinigung“ das Feld „an Adressat“
angekreuzt. Als Datum der Zustellung wurde der 7. April 2017 angegeben und bei der
Unterschrift der zustellenden Person „D___“ vermerkt.
b) Am 8. Mai 2017 erhob A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anzeige
wegen mehrfacher, qualifizierter Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gegen
Unbekannt und bat auch um Abklärung punkto Mittäterschaft des Betreibungsamtes B___
bzw. dessen Mitarbeitende (act. 5/2).
c) Am Samstag, den 28. Mai 2017, ist A___ gemäss seinen Angaben aus den Ferien
zurückgekommen und am Sonntag, den 29. Mai 2017, hat er den Briefkasten geleert (act.
4).
Seite 2
B. Prozessgeschichte
a) Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 an die Adresse des Kantonsgerichts erhob A___ Anzeige
gegen Unbekannt (M. Mem???) sowie zwei Beamte des Betreibungsamtes B___ und
ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in allen vier Fällen (act. 1).
Das Kantonsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs weiter.
b) Am 2. Juni 2017 wies die Aufsichtsbehörde den Gesuchsteller darauf hin, dass die
Zuständigkeit für Straftatbestände bei der Staatsanwaltschaft liege und Anzeigen direkt
bei dieser Behörde einzureichen seien. Bezüglich der Zahlungsbefehle Nrn. 20170314,
20170492, 20170493 und 20170494 wurde A___ aufgefordert, der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen, wann er aus den Osterferien zurückgekehrt sei resp. wann er die
Zahlungsbefehle zur Kenntnis genommen habe.
c) Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller am 8. Juni 2017 nach (Postaufgabe 9. Juni
2017; act. 4).
d) Die Stellungnahme des Betreibungsamtes B___ datiert vom 15. Juni 2017 (act. 7). Die
Gesuchgegnerin liess sich nicht vernehmen.
e) Am 28. Juni 2017 (act. 10), 20. Juli 2017 (act. 19), 26. Juli 2017 (act. 25) sowie 17.
August 2017 (act. 30) reichte A___ weitere Eingaben ein. Das Betreibungsamt B___
nahm am 11. Juli 2017 nochmals Stellung (act. 14).
f) Mit Verfügung vom 16. August 2017 auferlegte der Präsident der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsamt B___ den Beweis für die Zustellung
der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und
20170494 und ordnete die Einvernahme von D___ als Zeuge an (act. 28).
g) D___ wurde am 20. September 2017 durch den Präsidenten sowie die
Gerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs als Zeuge
angehört (act. 35).
h) Die Parteien wurden in der Folge mit einer Kopie des Einvernahme-Protokolles bedient
und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act.
37). Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
Seite 3
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen
1. Begehren um Aufnahme einer Strafuntersuchung
Für allfällige Strafuntersuchungen ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs nicht zuständig. Dies wurde dem Gesuchsteller am 2. Juni 2017 mitgeteilt und
dieser an die Staatsanwaltschaft verwiesen (Art. 37 Abs. 1 Justizgesetz; bGS 145.31; act.
3).
2. Vorfrage des Zeitpunktes der rechtsgültigen Zust ellung der Zahlungsbefehle
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Zustellung der vier Zahlungsbefehle sei nicht korrekt
erfolgt. Entgegen der Unterschrift durch die zustellende Person der Post seien ihm die
Zahlungsbefehle nicht gemäss Art. 64 SchKG ausgehändigt worden, sondern er habe
diese nach den Ferien einfach im Briefkasten vorgefunden. Diese Nicht-Zustellung bzw.
die Unterschrift des Zustellers würden seines Erachtens eine Urkundenfälschung
darstellen (act. 1). Die Kopien der Gläubiger-Doppel der Zahlungsbefehle nehme er so zur
Kenntnis. Diese habe er vorher noch nie gesehen. Er halte daran fest, dass ihm die
Zahlungsbefehle nie zugestellt worden seien (act. 10, S. 2 Ziff. 3).
2.2 Das beschwerdebeklagte Amt führte aus, auf den Gläubiger-Doppeln der
Zahlungsbefehle habe die zustellende Person jeweils klar und deutlich den Vermerk
„Annahme verweigert“ angebracht. Ob die Annahme zweifelsfrei durch den Schuldner
bzw. Adressaten - wie auf dem Dokument festgehalten - verweigert worden sei, könne
nicht beurteilt werden. Der Schuldner habe auch auf die 3. Pfändungsankündigungen
nicht reagiert; diese müssten wohl polizeilich zugestellt werden (act. 7).
2.3 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. September 2017 gab der Zustellbeamte
D___ zu Protokoll, was folgt (act. 35):
Seite 4
- Wenn ich den 4. Zustellversuch gemacht habe, habe ich jeweils den Schichtführer
angerufen und um Instruktionen gebeten. Wenn schon 3 erfolglose Zustellversuche
gemacht wurden, hat er manchmal gesagt, ich könne den Zahlungsbefehl in den
Briefkasten legen. Zum Beispiel wenn ich gesehen habe, dass jemand zu Hause ist,
aber die Tür nicht öffnet. Zum Teil erhielt ich auch die Instruktion, eine Vorladung in
den Briefkasten zu legen (S. 5).
- Die Bemerkungen „Annahme verweigert“, die Datums- und Zeitangaben sowie das
Kürzel „MM“ auf act. 8/3 stammen von mir“ (S. 5).
- (angesprochen auf den Widerspruch zwischen dem Vermerk „Annahme verweigert“
und „Zustellung an den Adressaten“): In solchen Fällen habe ich den Schichtführer
angerufen, die Situation beschrieben und die „Basis“ hat mir gesagt, was ich machen
soll. … An jenem Tag hat seine Mutter die Tür aufgemacht. Sie wollte den
Zahlungsbefehl aber nicht entgegennehmen. A___ habe ich im Hintergrund gesehen.
„Annahme verweigert“ schreibe ich jeweils, wenn ich den Kunden sehe und er den
Brief nicht entgegen nimmt. Die Basis hat auch gesagt, ich solle ankreuzen
„Zustellung an Adressat erfolgt“ und schreiben „Annahme verweigert“ (S. 6).
- Der Vorfall mit der Mutter von A___ könnte sich auch an einem anderen Tag als dem
7. April 2017 ereignet haben. Die Situation ist mir präsent. Ich war aber mehrere Male
an der XY-strasse bei A___ und anderen Personen (S. 6).
- Der Zahlungsbefehl ist keiner Person übergeben worden. Ich habe ihn in den
Briefkasten gelegt. Das war die Instruktion des Schichtführers. Das Doppel ging
retour an das Betreibungsamt (S. 6).
2.4 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte,
wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder
an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten
Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem
Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Die Zustellung
des Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des
Amtes oder die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf
beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung
erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).
Seite 5
Beim Zahlungsbefehl handelt es sich um eine Betreibungsurkunde1.
Betreffend die Zustellung von Betreibungsurkunden (Konkursandrohungen und
Zahlungsbefehlen) hat die Aufsichtsbehörde am 25. November 2014 eine Weisung
erlassen2.
Betreibungsurkunden sind dem Schuldner persönlich abzugeben3. Es ist untersagt, den
Zahlungsbefehl in den Briefkasten zu legen4. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das
Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von
Betreibungsurkunden. Dazu dient ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG
vorgeschriebene Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen
die Zustellung erfolgt ist. Als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB kommt der
Bescheinigung, Gegenbeweise vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu5.
Im Entscheid 117 III 7 des Bundesgerichts telefonierte der Schuldner mit dem
Betreibungsamt und erklärte, auf den Hinweis, dass ihm ein Zahlungsbefehl zugestellt
werde, er werde sich durch einen solch unangenehmen Besuch nicht belästigen lassen
und die Türe nicht öffnen. In der Folge wurde ihm der Zahlungsbefehl in den Briefkasten
gelegt. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen nicht geschützt und daran erinnert, dass
der Zahlungsbefehl zuhanden des Schuldners einem Gemeindebeamten oder der Polizei
zu übergeben ist, wenn weder dieser oder eine im Haushalt lebende erwachsene Person
bei der Zustellung angetroffen werden. Die aus früheren Verfahren bekannte Renitenz
des Schuldners und seine Ankündigung, dass er die Tür nicht öffnen werde, hätten das
Betreibungsamt veranlassen müssen, für die Zustellung die Hilfe der Polizei in Anspruch
zu nehmen. Aufgrund der Bemerkung des Schuldners am Telefon, er werde die Tür nicht
öffnen, kann auch nicht gefolgert werden, dass die Zahlungsbefehle als zugestellt gälten,
weil der Schuldner deren Annahme verweigert habe. Dafür, dass der Schuldner im
Augenblick, wo ein Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Postbote ihm die
Zahlungsbefehle aushändigen wollte, deren Annahme tatsächlich verweigert hätte, finden
sich im angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte. Der Schuldner hat auf jeden Fall
auch nicht genügend Kenntnis vom Inhalt der Zahlungsbefehle gehabt, damit zu seinen
Ungunsten von einer rechtsgültig erfolgten Zustellung ausgegangen werden könnte6.
1 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 64 SchKG. 2 https://www.ar.ch/gerichte/obergericht/weisungen 3 BGE 116 III 8 E. 1 lit. a = Pra. 80 (1991) Nr. 167. 4 BGE 120 III 117 E. 2 lit. b; BGE 117 III 7 E. 3 lit. b. 5 BGE 120 III 117 E. 2. 6 BGE 117 III 7 E. 3 lit. b.
Seite 6
Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche
Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnsitz dem Rekurrenten keine zusätzlichen
Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der
mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind7. Hat der Betriebene trotz der fehlerhaften
Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, beginnt dieser damit - im Zeitpunkt der
Kenntnisnahme - seine Wirkung zu entfalten, wodurch auch die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags ausgelöst wird8.
2.5 Aus der Einvernahme des Zeugen D___ ergibt sich, dass die Darstellung von A___,
nämlich dass die Zahlungsbefehle in seinen Briefkasten gelegt wurden, obwohl er nicht zu
Hause war, nicht ausgeschlossen werden kann. Ob der Vorfall, als die Mutter des
Gesuchstellers die Tür geöffnet hat und die Annahme der Zahlungsbefehle verweigert hat,
sich am 7. April 2017 zugetragen hat, konnte der Zeuge nicht mit Gewissheit sagen.
Zusammenfassend ist der Beweis, dass am 7. April 2017 eine korrekte Zustellung der
Zahlungsbefehle erfolgt ist, also nicht erbracht.
Nach der oben dargestellten Lehre und Praxis des Bundesgerichts entfalten die
Zahlungsbefehle trotz der nicht korrekten Zustellung jedoch insofern Wirkung, als die Frist
zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt.
A___ hat die vier Zahlungsbefehle nach seinen im vorliegenden Verfahren getätigten
Angaben am 29. Mai 2017 im Briefkasten gefunden (act. 1 und 4). Dies nach der
Rückkehr aus den „Osterferien“ (act. 1 und 4). Die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft
gemäss act. 5/2 trägt dagegen das Datum vom 8. Mai 2017. Auch dort wird geltend
gemacht, die vier Zahlungsbefehle seien nach der Rückkehr aus den „Osterferien“ im
Briefkasten gefunden worden. Das Datum vom 8. Mai 2017 wird in der zweiten
Strafanzeige vom 17. August 2017 (act. 30/1) bestätigt.
Diese Darstellung erscheint aus zwei Gründen merkwürdig: Zum einen fielen die Ostern in
diesem Jahr auf den 14. (Karfreitag) resp. 16. April 2017 (Ostersonntag). Wenn der
Gesuchsteller die Zahlungsbefehle - wie er selbst darlegt - erst nach der Rückkehr aus
den Osterferien am 29. Mai 2017 in seinem Briefkasten vorgefunden hat, würde das
bedeuten, dass er rund sieben Wochen in den Ferien weilte. Zum andern impliziert die
7 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 64 SchKG, BGE 112 III 81 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1. 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 64 SchKG; BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 114
E. 3 lit. b; Urteil des Bundesgerichts 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1.
Seite 7
Strafanzeige vom 8. Mai 2017, dass er die vier Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017
zur Kenntnis genommen hat und seine „Osterferien“ maximal bis zu diesem Zeitpunkt
gedauert haben.
Wie noch darzulegen sein wird (E. 3 und 4), spielt dieser Widerspruch im vorliegenden
Verfahren jedoch keine Rolle und es kann letztlich offen bleiben, wann der Gesuchsteller
aus den Osterferien zurückgekehrt ist, bzw. wann er die Zahlungsbefehle im Briefkasten
vorgefunden hat. Entscheidend ist allein, dass der Gesuchsteller entweder am 8. oder am
29. Mai 2017 Kenntnis von den Zahlungsbefehlen genommen hat.
3. Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags frist
3.1 Gesuche um Wiederherstellung einer Frist sind an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde zu
richten (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
Für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig.
3.2 Wenn der Gesuchsteller wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht in der Lage
war, Rechtsvorschlag zu erheben, ist er durch die Zahlungsbefehle in seinen Interessen
sowohl rechtlich wie tatsächlich beschwert und seine Legitimation zur Erhebung des
Gesuchs kann bejaht werden.
3.3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu
handeln, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss,
vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein
begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen
Behörde nachholen.
Lehre und Praxis handhaben die erste Voraussetzung, das unverschuldete Hindernis,
sehr restriktiv : Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu
können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Überdies muss
die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich
war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Als klassische Anwendungsfälle
Seite 8
gelten Unfall, plötzliche schwere Erkrankung, falsche Rechtsauskunft der zuständigen
Behörde (im letzteren Fall muss der Betroffene die Unrichtigkeit aber nicht leicht
feststellen können). Bei einer Erkrankung ist zu beachten, dass der Betroffene durch sie
unfähig ist, innert Frist selber zu handeln oder einen Vertreter mit den entsprechenden
Handlungen zu beauftragen9. Als ungenügend gelten die dauernde sowie die kurzfristige
Krankheit bzw. Abwesenheit, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafte Fristberechnung. Das
Fristversäumnis wird dadurch als verschuldet betrachtet und die Wiederherstellung ist zu
verweigern10.
Trotz dem Fehlen klarer Formvorschriften im SchKG ist das Wiederherstellungsbegehren
schriftlich zu begründen. Darin ist nebst den obgenannten Voraussetzungen auch
darzulegen, dass das unverschuldete Hindernis effektiv für die nicht rechtzeitige
Fristwahrung verantwortlich war11.
3.4 Entscheidend ist nun, dass A___ für den Zeitraum ab dem Vorfinden der vier
Zahlungsbefehle im Briefkasten, also nach dem 8. oder dem 29. Mai 2017 kein Hindernis
geltend macht. Denn die „Osterferien“ lagen nach seinen Darstellungen - sowohl im
vorliegenden Verfahren als auch in demjenigen vor der Staatsanwaltschaft - klar vor dem
Auffinden der Zahlungsbefehle. Somit fehlt ihm das Interesse an einem
Wiederherstellungsgesuch (Art. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum SchKG, bGS
241.1, in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, bGS 143.1) und
auf dieses ist nicht einzutreten. Falls A___ die Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017 im
Briefkasten gefunden hat, wäre auch die 10-tägige Frist für das
Wiederherstellungsgesuch nicht eingehalten worden und es wäre auch aus diesem Grund
nicht auf das Gesuch einzutreten.
4. Korrektes Vorgehen
Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller - auch ohne
Wiederherstellungsgesuch - innert 10 Tagen seit dem Auffinden der vier Zahlungsbefehle
9 RUSSENBERGER/MINET, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 33
SchKG mit weiteren Hinweisen; FRANCIS NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 33 SchKG mit weiteren Hinweisen.
10 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 23 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG.
11 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 27 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 SchKG.
Seite 9
in seinem Briefkasten, d.h. nach dem 8. oder 29. Mai 2017, beim Betreibungsamt
Rechtsvorschlag hätte erheben sollen.
Aber auch beim Stellen eines Wiederherstellungsgesuches hätte A___ gemäss Art. 33
Abs. 4 Satz 2 SchKG in jedem Fall innert der gleichen Frist wie der versäumten zusätzlich
die unterlassene Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde, hier dem Betreibungsamt,
nachholen müssen12. Die irrige Meinung des Gesuchstellers, er befinde sich in einem
Verfahren auf Wiederherstellung einer Frist, hilft ihm also nicht, weil er die
Rechtsvorschläge so oder so hätte erheben sollen.
Das Wiederherstellungsgesuch kann schliesslich auch nicht als Rechtsvorschlag
interpretiert werden, da die beiden Handlungen vom Gesetzgeber klar auseinander
gehalten werden und im vorliegenden Fall bei zwei unterschiedlichen Behörden hätten
eingereicht werden müssen.
Zusammenfassend hat A___ weder innert Frist von 10 Tagen noch danach
Rechtsvorschlag erhoben. Eine neue Frist kann nicht angesetzt werden. Die
Betreibungsverfahren nehmen damit ohne Rechtsvorschlag ihren Fortgang.
5. Kosten
Es macht Sinn, auf das Gesuchsverfahren die Bestimmungen über das
Beschwerdeverfahren analog anzuwenden13.
Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf
nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)14.
Dementsprechend werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen
zugesprochen. Die Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 189.60 für Zeugen- und
Dolmetscherentschädigungen (act. 36/1 und 36/2) werden auf die Staatskasse
genommen.
12 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 29 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 14 zu Art.
33 SchKG. 13 FLAVIO COMETTA, BlSchK 2000, S. 30; a.A. FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 33 SchKG. 14 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler
Kommentar SchKG I, Basel 2010, N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f zu Art. 62 GebV SchKG.
Seite 10
Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. Die Auslagen
in Höhe von CHF 189.60 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Zustellung am 20. Dezember 2017 an:
- A___, eingeschrieben - C___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli
Seite 11