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OG AB-17-7

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2017-12-05 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 5. Dezember 2017 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.

Sachverhalt

A. Übersicht

a) In den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und 20170494 der C___ über

Beträge von CHF 1‘210.20 (Prämienausstände von Mai bis August 2016), CHF 1‘657.20

(Prämienausstände von Januar bis Juni 2015), CHF 828.60 (Prämienausstände von Juli

bis September 2015) und CHF 828.60 (Prämienausstände von Oktober bis Dezember

2015), je zuzüglich 5 % Zins, wurden A___ die Zahlungsbefehle mittels Spezialzustellung

der Post zugestellt (act. 2/1-4). Auf der Rückseite der Zahlungsbefehle wurde jeweils das

Feld „nicht abgeholt“ und in der Rubrik „Zustellbescheinigung“ das Feld „an Adressat“

angekreuzt. Als Datum der Zustellung wurde der 7. April 2017 angegeben und bei der

Unterschrift der zustellenden Person „D___“ vermerkt.

b) Am 8. Mai 2017 erhob A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anzeige

wegen mehrfacher, qualifizierter Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gegen

Unbekannt und bat auch um Abklärung punkto Mittäterschaft des Betreibungsamtes B___

bzw. dessen Mitarbeitende (act. 5/2).

c) Am Samstag, den 28. Mai 2017, ist A___ gemäss seinen Angaben aus den Ferien

zurückgekommen und am Sonntag, den 29. Mai 2017, hat er den Briefkasten geleert (act.

4).

Seite 2

B. Prozessgeschichte

a) Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 an die Adresse des Kantonsgerichts erhob A___ Anzeige

gegen Unbekannt (M. Mem???) sowie zwei Beamte des Betreibungsamtes B___ und

ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in allen vier Fällen (act. 1).

Das Kantonsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs weiter.

b) Am 2. Juni 2017 wies die Aufsichtsbehörde den Gesuchsteller darauf hin, dass die

Zuständigkeit für Straftatbestände bei der Staatsanwaltschaft liege und Anzeigen direkt

bei dieser Behörde einzureichen seien. Bezüglich der Zahlungsbefehle Nrn. 20170314,

20170492, 20170493 und 20170494 wurde A___ aufgefordert, der Aufsichtsbehörde

mitzuteilen, wann er aus den Osterferien zurückgekehrt sei resp. wann er die

Zahlungsbefehle zur Kenntnis genommen habe.

c) Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller am 8. Juni 2017 nach (Postaufgabe 9. Juni

2017; act. 4).

d) Die Stellungnahme des Betreibungsamtes B___ datiert vom 15. Juni 2017 (act. 7). Die

Gesuchgegnerin liess sich nicht vernehmen.

e) Am 28. Juni 2017 (act. 10), 20. Juli 2017 (act. 19), 26. Juli 2017 (act. 25) sowie 17.

August 2017 (act. 30) reichte A___ weitere Eingaben ein. Das Betreibungsamt B___

nahm am 11. Juli 2017 nochmals Stellung (act. 14).

f) Mit Verfügung vom 16. August 2017 auferlegte der Präsident der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsamt B___ den Beweis für die Zustellung

der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und

20170494 und ordnete die Einvernahme von D___ als Zeuge an (act. 28).

g) D___ wurde am 20. September 2017 durch den Präsidenten sowie die

Gerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs als Zeuge

angehört (act. 35).

h) Die Parteien wurden in der Folge mit einer Kopie des Einvernahme-Protokolles bedient

und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act.

37). Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.

Seite 3

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die

Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf

einzugehen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Begehren um Aufnahme einer Strafuntersuchung Für allfällige Strafuntersuchungen ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig. Dies wurde dem Gesuchsteller am 2. Juni 2017 mitgeteilt und dieser an die Staatsanwaltschaft verwiesen (Art. 37 Abs. 1 Justizgesetz; bGS 145.31; act. 3).

E. 2 Vorfrage des Zeitpunktes der rechtsgültigen Zust ellung der Zahlungsbefehle

E. 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Zustellung der vier Zahlungsbefehle sei nicht korrekt erfolgt. Entgegen der Unterschrift durch die zustellende Person der Post seien ihm die Zahlungsbefehle nicht gemäss Art. 64 SchKG ausgehändigt worden, sondern er habe diese nach den Ferien einfach im Briefkasten vorgefunden. Diese Nicht-Zustellung bzw. die Unterschrift des Zustellers würden seines Erachtens eine Urkundenfälschung darstellen (act. 1). Die Kopien der Gläubiger-Doppel der Zahlungsbefehle nehme er so zur Kenntnis. Diese habe er vorher noch nie gesehen. Er halte daran fest, dass ihm die Zahlungsbefehle nie zugestellt worden seien (act. 10, S. 2 Ziff. 3).

E. 2.2 Das beschwerdebeklagte Amt führte aus, auf den Gläubiger-Doppeln der Zahlungsbefehle habe die zustellende Person jeweils klar und deutlich den Vermerk „Annahme verweigert“ angebracht. Ob die Annahme zweifelsfrei durch den Schuldner bzw. Adressaten - wie auf dem Dokument festgehalten - verweigert worden sei, könne nicht beurteilt werden. Der Schuldner habe auch auf die 3. Pfändungsankündigungen nicht reagiert; diese müssten wohl polizeilich zugestellt werden (act. 7).

E. 2.3 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. September 2017 gab der Zustellbeamte D___ zu Protokoll, was folgt (act. 35): Seite 4

- Wenn ich den 4. Zustellversuch gemacht habe, habe ich jeweils den Schichtführer angerufen und um Instruktionen gebeten. Wenn schon 3 erfolglose Zustellversuche gemacht wurden, hat er manchmal gesagt, ich könne den Zahlungsbefehl in den Briefkasten legen. Zum Beispiel wenn ich gesehen habe, dass jemand zu Hause ist, aber die Tür nicht öffnet. Zum Teil erhielt ich auch die Instruktion, eine Vorladung in den Briefkasten zu legen (S. 5).

- Die Bemerkungen „Annahme verweigert“, die Datums- und Zeitangaben sowie das Kürzel „MM“ auf act. 8/3 stammen von mir“ (S. 5).

- (angesprochen auf den Widerspruch zwischen dem Vermerk „Annahme verweigert“ und „Zustellung an den Adressaten“): In solchen Fällen habe ich den Schichtführer angerufen, die Situation beschrieben und die „Basis“ hat mir gesagt, was ich machen soll. … An jenem Tag hat seine Mutter die Tür aufgemacht. Sie wollte den Zahlungsbefehl aber nicht entgegennehmen. A___ habe ich im Hintergrund gesehen. „Annahme verweigert“ schreibe ich jeweils, wenn ich den Kunden sehe und er den Brief nicht entgegen nimmt. Die Basis hat auch gesagt, ich solle ankreuzen „Zustellung an Adressat erfolgt“ und schreiben „Annahme verweigert“ (S. 6).

- Der Vorfall mit der Mutter von A___ könnte sich auch an einem anderen Tag als dem

E. 2.4 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte,

wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so

kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder

an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten

Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem

Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Die Zustellung

des Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des

Amtes oder die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf

beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung

erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).

Seite 5

Beim Zahlungsbefehl handelt es sich um eine Betreibungsurkunde1.

Betreffend die Zustellung von Betreibungsurkunden (Konkursandrohungen und

Zahlungsbefehlen) hat die Aufsichtsbehörde am 25. November 2014 eine Weisung

erlassen2.

Betreibungsurkunden sind dem Schuldner persönlich abzugeben3. Es ist untersagt, den

Zahlungsbefehl in den Briefkasten zu legen4. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das

Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von

Betreibungsurkunden. Dazu dient ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG

vorgeschriebene Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen

die Zustellung erfolgt ist. Als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB kommt der

Bescheinigung, Gegenbeweise vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu5.

Im Entscheid 117 III 7 des Bundesgerichts telefonierte der Schuldner mit dem

Betreibungsamt und erklärte, auf den Hinweis, dass ihm ein Zahlungsbefehl zugestellt

werde, er werde sich durch einen solch unangenehmen Besuch nicht belästigen lassen

und die Türe nicht öffnen. In der Folge wurde ihm der Zahlungsbefehl in den Briefkasten

gelegt. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen nicht geschützt und daran erinnert, dass

der Zahlungsbefehl zuhanden des Schuldners einem Gemeindebeamten oder der Polizei

zu übergeben ist, wenn weder dieser oder eine im Haushalt lebende erwachsene Person

bei der Zustellung angetroffen werden. Die aus früheren Verfahren bekannte Renitenz

des Schuldners und seine Ankündigung, dass er die Tür nicht öffnen werde, hätten das

Betreibungsamt veranlassen müssen, für die Zustellung die Hilfe der Polizei in Anspruch

zu nehmen. Aufgrund der Bemerkung des Schuldners am Telefon, er werde die Tür nicht

öffnen, kann auch nicht gefolgert werden, dass die Zahlungsbefehle als zugestellt gälten,

weil der Schuldner deren Annahme verweigert habe. Dafür, dass der Schuldner im

Augenblick, wo ein Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Postbote ihm die

Zahlungsbefehle aushändigen wollte, deren Annahme tatsächlich verweigert hätte, finden

sich im angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte. Der Schuldner hat auf jeden Fall

auch nicht genügend Kenntnis vom Inhalt der Zahlungsbefehle gehabt, damit zu seinen

Ungunsten von einer rechtsgültig erfolgten Zustellung ausgegangen werden könnte6.

1 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 64 SchKG. 2 https://www.ar.ch/gerichte/obergericht/weisungen 3 BGE 116 III 8 E. 1 lit. a = Pra. 80 (1991) Nr. 167. 4 BGE 120 III 117 E. 2 lit. b; BGE 117 III 7 E. 3 lit. b. 5 BGE 120 III 117 E. 2. 6 BGE 117 III 7 E. 3 lit. b.

Seite 6

Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche

Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnsitz dem Rekurrenten keine zusätzlichen

Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der

mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind7. Hat der Betriebene trotz der fehlerhaften

Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, beginnt dieser damit - im Zeitpunkt der

Kenntnisnahme - seine Wirkung zu entfalten, wodurch auch die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags ausgelöst wird8.

E. 2.5 Aus der Einvernahme des Zeugen D___ ergibt sich, dass die Darstellung von A___, nämlich dass die Zahlungsbefehle in seinen Briefkasten gelegt wurden, obwohl er nicht zu Hause war, nicht ausgeschlossen werden kann. Ob der Vorfall, als die Mutter des Gesuchstellers die Tür geöffnet hat und die Annahme der Zahlungsbefehle verweigert hat, sich am 7. April 2017 zugetragen hat, konnte der Zeuge nicht mit Gewissheit sagen. Zusammenfassend ist der Beweis, dass am 7. April 2017 eine korrekte Zustellung der Zahlungsbefehle erfolgt ist, also nicht erbracht. Nach der oben dargestellten Lehre und Praxis des Bundesgerichts entfalten die Zahlungsbefehle trotz der nicht korrekten Zustellung jedoch insofern Wirkung, als die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt. A___ hat die vier Zahlungsbefehle nach seinen im vorliegenden Verfahren getätigten Angaben am 29. Mai 2017 im Briefkasten gefunden (act. 1 und 4). Dies nach der Rückkehr aus den „Osterferien“ (act. 1 und 4). Die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gemäss act. 5/2 trägt dagegen das Datum vom 8. Mai 2017. Auch dort wird geltend gemacht, die vier Zahlungsbefehle seien nach der Rückkehr aus den „Osterferien“ im Briefkasten gefunden worden. Das Datum vom 8. Mai 2017 wird in der zweiten Strafanzeige vom 17. August 2017 (act. 30/1) bestätigt. Diese Darstellung erscheint aus zwei Gründen merkwürdig: Zum einen fielen die Ostern in diesem Jahr auf den 14. (Karfreitag) resp. 16. April 2017 (Ostersonntag). Wenn der Gesuchsteller die Zahlungsbefehle - wie er selbst darlegt - erst nach der Rückkehr aus den Osterferien am 29. Mai 2017 in seinem Briefkasten vorgefunden hat, würde das bedeuten, dass er rund sieben Wochen in den Ferien weilte. Zum andern impliziert die

E. 7 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 64 SchKG, BGE 112 III 81 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1. 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 64 SchKG; BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 114

E. 3 lit. b; Urteil des Bundesgerichts 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1.

Seite 7

Strafanzeige vom 8. Mai 2017, dass er die vier Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017

zur Kenntnis genommen hat und seine „Osterferien“ maximal bis zu diesem Zeitpunkt

gedauert haben.

Wie noch darzulegen sein wird (E. 3 und 4), spielt dieser Widerspruch im vorliegenden

Verfahren jedoch keine Rolle und es kann letztlich offen bleiben, wann der Gesuchsteller

aus den Osterferien zurückgekehrt ist, bzw. wann er die Zahlungsbefehle im Briefkasten

vorgefunden hat. Entscheidend ist allein, dass der Gesuchsteller entweder am 8. oder am

29. Mai 2017 Kenntnis von den Zahlungsbefehlen genommen hat.

3. Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags frist

3.1 Gesuche um Wiederherstellung einer Frist sind an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde zu

richten (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

Für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig.

3.2 Wenn der Gesuchsteller wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht in der Lage

war, Rechtsvorschlag zu erheben, ist er durch die Zahlungsbefehle in seinen Interessen

sowohl rechtlich wie tatsächlich beschwert und seine Legitimation zur Erhebung des

Gesuchs kann bejaht werden.

3.3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu

handeln, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss,

vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein

begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen

Behörde nachholen.

Lehre und Praxis handhaben die erste Voraussetzung, das unverschuldete Hindernis,

sehr restriktiv : Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu

können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Überdies muss

die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich

war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Als klassische Anwendungsfälle

Seite 8

gelten Unfall, plötzliche schwere Erkrankung, falsche Rechtsauskunft der zuständigen

Behörde (im letzteren Fall muss der Betroffene die Unrichtigkeit aber nicht leicht

feststellen können). Bei einer Erkrankung ist zu beachten, dass der Betroffene durch sie

unfähig ist, innert Frist selber zu handeln oder einen Vertreter mit den entsprechenden

Handlungen zu beauftragen9. Als ungenügend gelten die dauernde sowie die kurzfristige

Krankheit bzw. Abwesenheit, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafte Fristberechnung. Das

Fristversäumnis wird dadurch als verschuldet betrachtet und die Wiederherstellung ist zu

verweigern10.

Trotz dem Fehlen klarer Formvorschriften im SchKG ist das Wiederherstellungsbegehren

schriftlich zu begründen. Darin ist nebst den obgenannten Voraussetzungen auch

darzulegen, dass das unverschuldete Hindernis effektiv für die nicht rechtzeitige

Fristwahrung verantwortlich war11.

3.4 Entscheidend ist nun, dass A___ für den Zeitraum ab dem Vorfinden der vier

Zahlungsbefehle im Briefkasten, also nach dem 8. oder dem 29. Mai 2017 kein Hindernis

geltend macht. Denn die „Osterferien“ lagen nach seinen Darstellungen - sowohl im

vorliegenden Verfahren als auch in demjenigen vor der Staatsanwaltschaft - klar vor dem

Auffinden der Zahlungsbefehle. Somit fehlt ihm das Interesse an einem

Wiederherstellungsgesuch (Art. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum SchKG, bGS

241.1, in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, bGS 143.1) und

auf dieses ist nicht einzutreten. Falls A___ die Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017 im

Briefkasten gefunden hat, wäre auch die 10-tägige Frist für das

Wiederherstellungsgesuch nicht eingehalten worden und es wäre auch aus diesem Grund

nicht auf das Gesuch einzutreten.

4. Korrektes Vorgehen

Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller - auch ohne

Wiederherstellungsgesuch - innert 10 Tagen seit dem Auffinden der vier Zahlungsbefehle

E. 9 RUSSENBERGER/MINET, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 33 SchKG mit weiteren Hinweisen; FRANCIS NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 33 SchKG mit weiteren Hinweisen.

E. 10 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 23 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG.

E. 11 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 27 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 SchKG. Seite 9 in seinem Briefkasten, d.h. nach dem 8. oder 29. Mai 2017, beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag hätte erheben sollen. Aber auch beim Stellen eines Wiederherstellungsgesuches hätte A___ gemäss Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG in jedem Fall innert der gleichen Frist wie der versäumten zusätzlich die unterlassene Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde, hier dem Betreibungsamt, nachholen müssen12. Die irrige Meinung des Gesuchstellers, er befinde sich in einem Verfahren auf Wiederherstellung einer Frist, hilft ihm also nicht, weil er die Rechtsvorschläge so oder so hätte erheben sollen. Das Wiederherstellungsgesuch kann schliesslich auch nicht als Rechtsvorschlag interpretiert werden, da die beiden Handlungen vom Gesetzgeber klar auseinander gehalten werden und im vorliegenden Fall bei zwei unterschiedlichen Behörden hätten eingereicht werden müssen. Zusammenfassend hat A___ weder innert Frist von 10 Tagen noch danach Rechtsvorschlag erhoben. Eine neue Frist kann nicht angesetzt werden. Die Betreibungsverfahren nehmen damit ohne Rechtsvorschlag ihren Fortgang.

5. Kosten Es macht Sinn, auf das Gesuchsverfahren die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren analog anzuwenden13. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)14. Dementsprechend werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Die Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 189.60 für Zeugen- und Dolmetscherentschädigungen (act. 36/1 und 36/2) werden auf die Staatskasse genommen.

E. 12 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 29 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 SchKG. 13 FLAVIO COMETTA, BlSchK 2000, S. 30; a.A. FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 33 SchKG. 14 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 2010, N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f zu Art. 62 GebV SchKG. Seite 10 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. Die Auslagen in Höhe von CHF 189.60 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung am 20. Dezember 2017 an:

- A___, eingeschrieben - C___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Entscheid vom 5. Dezember 2017

Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. AB 17 7

Sitzungsort Trogen

Gesuchsteller A___

Gesuchsgegner Betreibungsamt B___

Gesuchsgegnerin C___

Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung einer Frist

(Art. 33 Abs. 4 SchKG)

Anträge a) des Gesuchstellers: Hiermit erhebe ich Anzeige gegen Unbekannt (M. Mem???) sowie gegen zwei Beamte

des Betreibungsamtes B___. Ich bitte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in allen vier Fällen.

b) des Betreibungsamtes B___: (kein Antrag) c) der Beschwerdegegnerin: (kein Antrag)

Sachverhalt

A. Übersicht

a) In den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und 20170494 der C___ über

Beträge von CHF 1‘210.20 (Prämienausstände von Mai bis August 2016), CHF 1‘657.20

(Prämienausstände von Januar bis Juni 2015), CHF 828.60 (Prämienausstände von Juli

bis September 2015) und CHF 828.60 (Prämienausstände von Oktober bis Dezember

2015), je zuzüglich 5 % Zins, wurden A___ die Zahlungsbefehle mittels Spezialzustellung

der Post zugestellt (act. 2/1-4). Auf der Rückseite der Zahlungsbefehle wurde jeweils das

Feld „nicht abgeholt“ und in der Rubrik „Zustellbescheinigung“ das Feld „an Adressat“

angekreuzt. Als Datum der Zustellung wurde der 7. April 2017 angegeben und bei der

Unterschrift der zustellenden Person „D___“ vermerkt.

b) Am 8. Mai 2017 erhob A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anzeige

wegen mehrfacher, qualifizierter Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gegen

Unbekannt und bat auch um Abklärung punkto Mittäterschaft des Betreibungsamtes B___

bzw. dessen Mitarbeitende (act. 5/2).

c) Am Samstag, den 28. Mai 2017, ist A___ gemäss seinen Angaben aus den Ferien

zurückgekommen und am Sonntag, den 29. Mai 2017, hat er den Briefkasten geleert (act.

4).

Seite 2

B. Prozessgeschichte

a) Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 an die Adresse des Kantonsgerichts erhob A___ Anzeige

gegen Unbekannt (M. Mem???) sowie zwei Beamte des Betreibungsamtes B___ und

ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in allen vier Fällen (act. 1).

Das Kantonsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs weiter.

b) Am 2. Juni 2017 wies die Aufsichtsbehörde den Gesuchsteller darauf hin, dass die

Zuständigkeit für Straftatbestände bei der Staatsanwaltschaft liege und Anzeigen direkt

bei dieser Behörde einzureichen seien. Bezüglich der Zahlungsbefehle Nrn. 20170314,

20170492, 20170493 und 20170494 wurde A___ aufgefordert, der Aufsichtsbehörde

mitzuteilen, wann er aus den Osterferien zurückgekehrt sei resp. wann er die

Zahlungsbefehle zur Kenntnis genommen habe.

c) Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller am 8. Juni 2017 nach (Postaufgabe 9. Juni

2017; act. 4).

d) Die Stellungnahme des Betreibungsamtes B___ datiert vom 15. Juni 2017 (act. 7). Die

Gesuchgegnerin liess sich nicht vernehmen.

e) Am 28. Juni 2017 (act. 10), 20. Juli 2017 (act. 19), 26. Juli 2017 (act. 25) sowie 17.

August 2017 (act. 30) reichte A___ weitere Eingaben ein. Das Betreibungsamt B___

nahm am 11. Juli 2017 nochmals Stellung (act. 14).

f) Mit Verfügung vom 16. August 2017 auferlegte der Präsident der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsamt B___ den Beweis für die Zustellung

der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und

20170494 und ordnete die Einvernahme von D___ als Zeuge an (act. 28).

g) D___ wurde am 20. September 2017 durch den Präsidenten sowie die

Gerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs als Zeuge

angehört (act. 35).

h) Die Parteien wurden in der Folge mit einer Kopie des Einvernahme-Protokolles bedient

und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act.

37). Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.

Seite 3

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die

Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf

einzugehen.

Erwägungen

1. Begehren um Aufnahme einer Strafuntersuchung

Für allfällige Strafuntersuchungen ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs nicht zuständig. Dies wurde dem Gesuchsteller am 2. Juni 2017 mitgeteilt und

dieser an die Staatsanwaltschaft verwiesen (Art. 37 Abs. 1 Justizgesetz; bGS 145.31; act.

3).

2. Vorfrage des Zeitpunktes der rechtsgültigen Zust ellung der Zahlungsbefehle

2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Zustellung der vier Zahlungsbefehle sei nicht korrekt

erfolgt. Entgegen der Unterschrift durch die zustellende Person der Post seien ihm die

Zahlungsbefehle nicht gemäss Art. 64 SchKG ausgehändigt worden, sondern er habe

diese nach den Ferien einfach im Briefkasten vorgefunden. Diese Nicht-Zustellung bzw.

die Unterschrift des Zustellers würden seines Erachtens eine Urkundenfälschung

darstellen (act. 1). Die Kopien der Gläubiger-Doppel der Zahlungsbefehle nehme er so zur

Kenntnis. Diese habe er vorher noch nie gesehen. Er halte daran fest, dass ihm die

Zahlungsbefehle nie zugestellt worden seien (act. 10, S. 2 Ziff. 3).

2.2 Das beschwerdebeklagte Amt führte aus, auf den Gläubiger-Doppeln der

Zahlungsbefehle habe die zustellende Person jeweils klar und deutlich den Vermerk

„Annahme verweigert“ angebracht. Ob die Annahme zweifelsfrei durch den Schuldner

bzw. Adressaten - wie auf dem Dokument festgehalten - verweigert worden sei, könne

nicht beurteilt werden. Der Schuldner habe auch auf die 3. Pfändungsankündigungen

nicht reagiert; diese müssten wohl polizeilich zugestellt werden (act. 7).

2.3 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. September 2017 gab der Zustellbeamte

D___ zu Protokoll, was folgt (act. 35):

Seite 4

- Wenn ich den 4. Zustellversuch gemacht habe, habe ich jeweils den Schichtführer

angerufen und um Instruktionen gebeten. Wenn schon 3 erfolglose Zustellversuche

gemacht wurden, hat er manchmal gesagt, ich könne den Zahlungsbefehl in den

Briefkasten legen. Zum Beispiel wenn ich gesehen habe, dass jemand zu Hause ist,

aber die Tür nicht öffnet. Zum Teil erhielt ich auch die Instruktion, eine Vorladung in

den Briefkasten zu legen (S. 5).

- Die Bemerkungen „Annahme verweigert“, die Datums- und Zeitangaben sowie das

Kürzel „MM“ auf act. 8/3 stammen von mir“ (S. 5).

- (angesprochen auf den Widerspruch zwischen dem Vermerk „Annahme verweigert“

und „Zustellung an den Adressaten“): In solchen Fällen habe ich den Schichtführer

angerufen, die Situation beschrieben und die „Basis“ hat mir gesagt, was ich machen

soll. … An jenem Tag hat seine Mutter die Tür aufgemacht. Sie wollte den

Zahlungsbefehl aber nicht entgegennehmen. A___ habe ich im Hintergrund gesehen.

„Annahme verweigert“ schreibe ich jeweils, wenn ich den Kunden sehe und er den

Brief nicht entgegen nimmt. Die Basis hat auch gesagt, ich solle ankreuzen

„Zustellung an Adressat erfolgt“ und schreiben „Annahme verweigert“ (S. 6).

- Der Vorfall mit der Mutter von A___ könnte sich auch an einem anderen Tag als dem

7. April 2017 ereignet haben. Die Situation ist mir präsent. Ich war aber mehrere Male

an der XY-strasse bei A___ und anderen Personen (S. 6).

- Der Zahlungsbefehl ist keiner Person übergeben worden. Ich habe ihn in den

Briefkasten gelegt. Das war die Instruktion des Schichtführers. Das Doppel ging

retour an das Betreibungsamt (S. 6).

2.4 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte,

wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so

kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder

an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten

Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem

Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Die Zustellung

des Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des

Amtes oder die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf

beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung

erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).

Seite 5

Beim Zahlungsbefehl handelt es sich um eine Betreibungsurkunde1.

Betreffend die Zustellung von Betreibungsurkunden (Konkursandrohungen und

Zahlungsbefehlen) hat die Aufsichtsbehörde am 25. November 2014 eine Weisung

erlassen2.

Betreibungsurkunden sind dem Schuldner persönlich abzugeben3. Es ist untersagt, den

Zahlungsbefehl in den Briefkasten zu legen4. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das

Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von

Betreibungsurkunden. Dazu dient ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG

vorgeschriebene Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen

die Zustellung erfolgt ist. Als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB kommt der

Bescheinigung, Gegenbeweise vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu5.

Im Entscheid 117 III 7 des Bundesgerichts telefonierte der Schuldner mit dem

Betreibungsamt und erklärte, auf den Hinweis, dass ihm ein Zahlungsbefehl zugestellt

werde, er werde sich durch einen solch unangenehmen Besuch nicht belästigen lassen

und die Türe nicht öffnen. In der Folge wurde ihm der Zahlungsbefehl in den Briefkasten

gelegt. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen nicht geschützt und daran erinnert, dass

der Zahlungsbefehl zuhanden des Schuldners einem Gemeindebeamten oder der Polizei

zu übergeben ist, wenn weder dieser oder eine im Haushalt lebende erwachsene Person

bei der Zustellung angetroffen werden. Die aus früheren Verfahren bekannte Renitenz

des Schuldners und seine Ankündigung, dass er die Tür nicht öffnen werde, hätten das

Betreibungsamt veranlassen müssen, für die Zustellung die Hilfe der Polizei in Anspruch

zu nehmen. Aufgrund der Bemerkung des Schuldners am Telefon, er werde die Tür nicht

öffnen, kann auch nicht gefolgert werden, dass die Zahlungsbefehle als zugestellt gälten,

weil der Schuldner deren Annahme verweigert habe. Dafür, dass der Schuldner im

Augenblick, wo ein Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Postbote ihm die

Zahlungsbefehle aushändigen wollte, deren Annahme tatsächlich verweigert hätte, finden

sich im angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte. Der Schuldner hat auf jeden Fall

auch nicht genügend Kenntnis vom Inhalt der Zahlungsbefehle gehabt, damit zu seinen

Ungunsten von einer rechtsgültig erfolgten Zustellung ausgegangen werden könnte6.

1 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 64 SchKG. 2 https://www.ar.ch/gerichte/obergericht/weisungen 3 BGE 116 III 8 E. 1 lit. a = Pra. 80 (1991) Nr. 167. 4 BGE 120 III 117 E. 2 lit. b; BGE 117 III 7 E. 3 lit. b. 5 BGE 120 III 117 E. 2. 6 BGE 117 III 7 E. 3 lit. b.

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Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche

Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnsitz dem Rekurrenten keine zusätzlichen

Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der

mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind7. Hat der Betriebene trotz der fehlerhaften

Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, beginnt dieser damit - im Zeitpunkt der

Kenntnisnahme - seine Wirkung zu entfalten, wodurch auch die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlags ausgelöst wird8.

2.5 Aus der Einvernahme des Zeugen D___ ergibt sich, dass die Darstellung von A___,

nämlich dass die Zahlungsbefehle in seinen Briefkasten gelegt wurden, obwohl er nicht zu

Hause war, nicht ausgeschlossen werden kann. Ob der Vorfall, als die Mutter des

Gesuchstellers die Tür geöffnet hat und die Annahme der Zahlungsbefehle verweigert hat,

sich am 7. April 2017 zugetragen hat, konnte der Zeuge nicht mit Gewissheit sagen.

Zusammenfassend ist der Beweis, dass am 7. April 2017 eine korrekte Zustellung der

Zahlungsbefehle erfolgt ist, also nicht erbracht.

Nach der oben dargestellten Lehre und Praxis des Bundesgerichts entfalten die

Zahlungsbefehle trotz der nicht korrekten Zustellung jedoch insofern Wirkung, als die Frist

zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt.

A___ hat die vier Zahlungsbefehle nach seinen im vorliegenden Verfahren getätigten

Angaben am 29. Mai 2017 im Briefkasten gefunden (act. 1 und 4). Dies nach der

Rückkehr aus den „Osterferien“ (act. 1 und 4). Die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft

gemäss act. 5/2 trägt dagegen das Datum vom 8. Mai 2017. Auch dort wird geltend

gemacht, die vier Zahlungsbefehle seien nach der Rückkehr aus den „Osterferien“ im

Briefkasten gefunden worden. Das Datum vom 8. Mai 2017 wird in der zweiten

Strafanzeige vom 17. August 2017 (act. 30/1) bestätigt.

Diese Darstellung erscheint aus zwei Gründen merkwürdig: Zum einen fielen die Ostern in

diesem Jahr auf den 14. (Karfreitag) resp. 16. April 2017 (Ostersonntag). Wenn der

Gesuchsteller die Zahlungsbefehle - wie er selbst darlegt - erst nach der Rückkehr aus

den Osterferien am 29. Mai 2017 in seinem Briefkasten vorgefunden hat, würde das

bedeuten, dass er rund sieben Wochen in den Ferien weilte. Zum andern impliziert die

7 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 64 SchKG, BGE 112 III 81 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1. 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 64 SchKG; BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 114

E. 3 lit. b; Urteil des Bundesgerichts 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1.

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Strafanzeige vom 8. Mai 2017, dass er die vier Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017

zur Kenntnis genommen hat und seine „Osterferien“ maximal bis zu diesem Zeitpunkt

gedauert haben.

Wie noch darzulegen sein wird (E. 3 und 4), spielt dieser Widerspruch im vorliegenden

Verfahren jedoch keine Rolle und es kann letztlich offen bleiben, wann der Gesuchsteller

aus den Osterferien zurückgekehrt ist, bzw. wann er die Zahlungsbefehle im Briefkasten

vorgefunden hat. Entscheidend ist allein, dass der Gesuchsteller entweder am 8. oder am

29. Mai 2017 Kenntnis von den Zahlungsbefehlen genommen hat.

3. Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags frist

3.1 Gesuche um Wiederherstellung einer Frist sind an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde zu

richten (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

Für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig.

3.2 Wenn der Gesuchsteller wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht in der Lage

war, Rechtsvorschlag zu erheben, ist er durch die Zahlungsbefehle in seinen Interessen

sowohl rechtlich wie tatsächlich beschwert und seine Legitimation zur Erhebung des

Gesuchs kann bejaht werden.

3.3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu

handeln, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss,

vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein

begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen

Behörde nachholen.

Lehre und Praxis handhaben die erste Voraussetzung, das unverschuldete Hindernis,

sehr restriktiv : Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu

können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Überdies muss

die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich

war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Als klassische Anwendungsfälle

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gelten Unfall, plötzliche schwere Erkrankung, falsche Rechtsauskunft der zuständigen

Behörde (im letzteren Fall muss der Betroffene die Unrichtigkeit aber nicht leicht

feststellen können). Bei einer Erkrankung ist zu beachten, dass der Betroffene durch sie

unfähig ist, innert Frist selber zu handeln oder einen Vertreter mit den entsprechenden

Handlungen zu beauftragen9. Als ungenügend gelten die dauernde sowie die kurzfristige

Krankheit bzw. Abwesenheit, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafte Fristberechnung. Das

Fristversäumnis wird dadurch als verschuldet betrachtet und die Wiederherstellung ist zu

verweigern10.

Trotz dem Fehlen klarer Formvorschriften im SchKG ist das Wiederherstellungsbegehren

schriftlich zu begründen. Darin ist nebst den obgenannten Voraussetzungen auch

darzulegen, dass das unverschuldete Hindernis effektiv für die nicht rechtzeitige

Fristwahrung verantwortlich war11.

3.4 Entscheidend ist nun, dass A___ für den Zeitraum ab dem Vorfinden der vier

Zahlungsbefehle im Briefkasten, also nach dem 8. oder dem 29. Mai 2017 kein Hindernis

geltend macht. Denn die „Osterferien“ lagen nach seinen Darstellungen - sowohl im

vorliegenden Verfahren als auch in demjenigen vor der Staatsanwaltschaft - klar vor dem

Auffinden der Zahlungsbefehle. Somit fehlt ihm das Interesse an einem

Wiederherstellungsgesuch (Art. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum SchKG, bGS

241.1, in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, bGS 143.1) und

auf dieses ist nicht einzutreten. Falls A___ die Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017 im

Briefkasten gefunden hat, wäre auch die 10-tägige Frist für das

Wiederherstellungsgesuch nicht eingehalten worden und es wäre auch aus diesem Grund

nicht auf das Gesuch einzutreten.

4. Korrektes Vorgehen

Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller - auch ohne

Wiederherstellungsgesuch - innert 10 Tagen seit dem Auffinden der vier Zahlungsbefehle

9 RUSSENBERGER/MINET, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 33

SchKG mit weiteren Hinweisen; FRANCIS NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 33 SchKG mit weiteren Hinweisen.

10 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 23 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG.

11 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 27 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 SchKG.

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in seinem Briefkasten, d.h. nach dem 8. oder 29. Mai 2017, beim Betreibungsamt

Rechtsvorschlag hätte erheben sollen.

Aber auch beim Stellen eines Wiederherstellungsgesuches hätte A___ gemäss Art. 33

Abs. 4 Satz 2 SchKG in jedem Fall innert der gleichen Frist wie der versäumten zusätzlich

die unterlassene Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde, hier dem Betreibungsamt,

nachholen müssen12. Die irrige Meinung des Gesuchstellers, er befinde sich in einem

Verfahren auf Wiederherstellung einer Frist, hilft ihm also nicht, weil er die

Rechtsvorschläge so oder so hätte erheben sollen.

Das Wiederherstellungsgesuch kann schliesslich auch nicht als Rechtsvorschlag

interpretiert werden, da die beiden Handlungen vom Gesetzgeber klar auseinander

gehalten werden und im vorliegenden Fall bei zwei unterschiedlichen Behörden hätten

eingereicht werden müssen.

Zusammenfassend hat A___ weder innert Frist von 10 Tagen noch danach

Rechtsvorschlag erhoben. Eine neue Frist kann nicht angesetzt werden. Die

Betreibungsverfahren nehmen damit ohne Rechtsvorschlag ihren Fortgang.

5. Kosten

Es macht Sinn, auf das Gesuchsverfahren die Bestimmungen über das

Beschwerdeverfahren analog anzuwenden13.

Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf

nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)14.

Dementsprechend werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen

zugesprochen. Die Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 189.60 für Zeugen- und

Dolmetscherentschädigungen (act. 36/1 und 36/2) werden auf die Staatskasse

genommen.

12 RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 29 zu Art. 33 SchKG; FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 14 zu Art.

33 SchKG. 13 FLAVIO COMETTA, BlSchK 2000, S. 30; a.A. FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 33 SchKG. 14 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler

Kommentar SchKG I, Basel 2010, N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f zu Art. 62 GebV SchKG.

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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. Die Auslagen

in Höhe von CHF 189.60 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung am 20. Dezember 2017 an:

- A___, eingeschrieben - C___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli

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